Welche Anlageform in der Partnerschaft die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir zeigen Ihnen auf, was es dabei zu beachten gibt und, welche Vor- und Nachteile das Gemeinschaftsdepot gegenüber einem Einzeldepot bietet.
Bitte lesen Sie die Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 VersVermV
Eingetragen als gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO unter der Registriernummer D-2SES-VRSPW-76 bei der DIHK Berlin.
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Welche Anlageform in der Partnerschaft die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir zeigen Ihnen auf, was es dabei zu beachten gibt und, welche Vor- und Nachteile das Gemeinschaftsdepot gegenüber einem Einzeldepot bietet.
Ein Gemeinschaftsdepot ist ein Depot mit zwei Inhabern und dient dem gemeinsamen Vermögensaufbau bzw. der gemeinsamen Vermögensverwaltung. Mit einem Gemeinschaftsdepot können Ehepaare Wertpapiere, z.B. Anteile an Investmentfonds, gemeinsam kaufen und verkaufen.
Dabei gibt es zwei Formen des Gemeinschaftsdepots: das Oder-Depot sowie das Und-Depot.
Bei einem Oder-Depot können beide Depotinhaber allein über die im Depot enthaltenden Wertpapiere verfügen und Änderungen erteilen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Änderungen am sogenannten Rahmenvertrag, wie beispielsweise Vollmachten, müssen von beiden Depotinhabern erteilt werden.
Bei einem Und-Depot ist die Erteilung von Aufträgen nur gemeinschaftlich möglich. D.h. jeder Auftrag – wie zum Beispiel der Verkauf von Wertpapieren – muss von beiden Depotinhabern unterschrieben werden.
Unserer Erfahrung nach spielt die emotionale Komponente des gemeinsamen Vermögensaufbaus für die Zukunft eine wichtige Rolle bei der Entscheidung für ein Gemeinschaftsdepot. Aber es gibt noch viele weitere Argumente - dafür und auch dagegen.
Bei einem Oder-Depot sind beide Partner entscheidungsberechtigt und können einander vertreten.
Bei einem Oder-Depot bleibt im Falle eines Krankheits- oder Todesfalls der Partner handlungsfähig.
Doppelte Kosten (z.B. Depotgebühren) werden vermieden.
Ein zwischen den Inhabern separat geschlossener Depotvertrag kann sicherstellen, was im Falle einer Trennung oder Scheidung passiert.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt.
Die Anlage im Gemeinschaftsdepot kann als hälftige Schenkung an den Partner gelten.
Bei einem Und-Depot sind die Inhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt und können den anderen nicht vertreten.
Unterschiedliche Risikoneigung der Partner, kann zu Unstimmigkeiten führen.
Legt einer der Inhaber sein eigenes Vermögen auf einem Gemeinschaftskonto an, kann das unter Umständen als hälftige Schenkung an den anderen Inhaber gelten. So kann das gemeinsame Depot steuerliche Auswirkungen je nach Verwandtschaftsgrad haben, da beispielsweise Freibeträge bei verheirateten Paaren deutlich höher ausfallen als bei unverheirateten Paaren. Der jeweilige Freibetrag in Verbindung mit der Schenkungssteuer sollte jedenfalls nicht durch das in das Depot eingebrachte Vermögen überschritten werden.
Häufig bringen Partner unterschiedliche Risikoprofile mit. Während der eine sehr risikoaffin ist und alle Renditechancen des Kapitalmarkts mit einem Investment in Aktienfonds mitnehmen möchte, ist der andere defensiv aufgestellt und hat Angst vor Verlusten. Hier könnte es zu Unstimmigkeiten kommen.
Gut zu wissen: Bei der SIGNAL IDUNA Asset Management können Sie unterschiedliche Risikoprofile sowie Anlagestrategien in einem Gemeinschaftsdepot verfolgen! Denn Sie können in Ihrem Gemeinschaftsdepot mehrere Portfolios eröffnen. Das könnte zum Beispiel ein Portfolio sein, das überwiegend aus Aktienfonds besteht und somit zwar risikoreicher ist aber eine größere Ertragschance bietet. Und ein weiteres Portfolio, das defensiver aufgestellt ist und deshalb mehr Rentenfonds beinhaltet.
Eine Alternative zum Gemeinschaftsdepot ist das Einzeldepot mit Vollmacht. Beide Partner eröffnen jeweils ein Einzeldepot und stellen dem jeweils anderen Partner eine Vollmacht zu Lebzeiten und über den Tod hinaus aus. Bei dieser Variante bleibt der Depotinhaber alleiniger Eigentümer der Vermögenswerte. Der Bevollmächtigte hat lediglich die Befugnis, das Depot im Sinne des Eigentürmers zu verwalten.
Wenn Sie also lediglich Ihre Depots gemeinsam verwalten wollen, kann ein Einzeldepot mit Vollmacht zu Lebzeiten ausreichend sein.
Ein Gemeinschaftsdepot kann von zwei volljährigen Personen eröffnet werden. Dabei muss es sich nicht um Ehepartner handeln.
Gut zu wissen: Bei der SIGNAL IDUNA Asset Management können Sie und Ihr Partner das Gemeinschaftsdepot in einem gemeinsamen Beratungstermin eröffnen. Die Beratung ist sowohl persönlich als auch telefonisch möglich.
Haben Sie bereits ein Einzeldepot und möchten zu einem Gemeinschaftsdepot wechseln, ist es erforderlich, dass Sie ein neues Depot eröffnen und anschließend die Vermögenswerte vom Einzeldepot ins Gemeinschaftsdepot übertragen.
Gut zu wissen: Als Kunde bei der SIGNAL IDUNA Asset Management rufen Sie uns dafür einfach an und wir führen Sie durch den Prozess der Depoteröffnung und Übertragung.
Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass die Vermögenswerte in einem Gemeinschaftsdepot zu gleichen Teilen beiden Inhabern gehört.
Sollte allerdings einer der Partner versterben und einen Dritten als Erben vorgesehen haben, kann es kompliziert werden. Nicht selten streiten sich die Erben und der hinterbliebene Depotinhaber, welcher Inhaber welche Anteile in das Gemeinschaftsdepot eingezahlt hat und was davon nun als Erbe zur Verfügung steht.
Um diese Konflikte zu vermeiden, können Depotinhaber einen Depotvertrag vereinbaren. In dem Vertrag wird festgehalten, welcher Vermögensanteil das Eigentum des jeweiligen Inhabers ist. Hat einer der Inhaber beispielsweise grundsätzlich 80% aller Einzahlungen getätigt, sollten ihm auch 80% gehören – so schließen Sie auch aus, dass es sich um eine Schenkung handelt.
Den Depotvertrag schließen Sie dabei untereinander und nicht mit der depotführenden Bank. Das bedeutet in der Praxis, dass der Depotvertrag im Innenverhältnis angewandt wird und z. B. die Erben einen klaren Auftrag an die depotführende Bank erteilen, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.
Ein Depotvertrag ist nicht notwendig, wenn beide Depotinhaber sowieso immer zu gleichen Teilen in das Gemeinschaftsdepot einzahlen und auf ein Gemeinschaftskonto auszahlen. Denn so bleibt die Eigentumslage eindeutig.
Gut zu wissen: Bei der SIGNAL IDUNA Asset Management können Sie das Gemeinschafsdepot mit einem oder mehreren Sparplänen verknüpfen. So kaufen beide Inhaber monatlich mit einer gleichbleibenden Sparrate Fondsanteile ein.
Liegt kein Depotvertrag vor, gehören die Vermögenswerte im Gemeinschaftsdepot zu gleichen Teilen beiden Depotinhabern – sowohl im Fall einer Trennung oder Scheidung.
Im Todesfall kann es – wenn weitere Erben ins Spiel kommen – komplizierter werden. Im besten Fall klären Sie das bereits vorher, indem Sie sich anwaltlich beraten lassen. Auch ein Erbvertrag kann hier hilfreich sein.
Sowohl das Gemeinschaftsdepot als auch das Einzeldepot mit Vollmacht bringen Vor- und Nachteile mit sich. Generell lässt sich aber zusammenfassen, dass das Einzeldepot die einfachere und unbürokratischere Variante ist.
Dennoch spielt insbesondere für Ehepaare die emotionale Komponente eine wichtige Rolle in der Entscheidungsfindung: Zusammen Vermögen aufbauen, um für die gemeinsame Zukunft mit dem oder der Liebsten ein finanzielles Polster aufbauen – ein Gemeinschaftsdepot bietet den einen, gemeinsamen Blick.