Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass die Vermögenswerte in einem Gemeinschaftsdepot zu gleichen Teilen beiden Inhabern gehört.
Sollte allerdings einer der Partner versterben und einen Dritten als Erben vorgesehen haben, kann es kompliziert werden. Nicht selten streiten sich die Erben und der hinterbliebene Depotinhaber, welcher Inhaber welche Anteile in das Gemeinschaftsdepot eingezahlt hat und was davon nun als Erbe zur Verfügung steht.
Um diese Konflikte zu vermeiden, können Depotinhaber einen Depotvertrag vereinbaren. In dem Vertrag wird festgehalten, welcher Vermögensanteil das Eigentum des jeweiligen Inhabers ist. Hat einer der Inhaber beispielsweise grundsätzlich 80% aller Einzahlungen getätigt, sollten ihm auch 80% gehören – so schließen Sie auch aus, dass es sich um eine Schenkung handelt.
Den Depotvertrag schließen Sie dabei untereinander und nicht mit der depotführenden Bank. Das bedeutet in der Praxis, dass der Depotvertrag im Innenverhältnis angewandt wird und z. B. die Erben einen klaren Auftrag an die depotführende Bank erteilen, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.
Ein Depotvertrag ist nicht notwendig, wenn beide Depotinhaber sowieso immer zu gleichen Teilen in das Gemeinschaftsdepot einzahlen und auf ein Gemeinschaftskonto auszahlen. Denn so bleibt die Eigentumslage eindeutig.
Gut zu wissen: Bei der SIGNAL IDUNA Asset Management können Sie das Gemeinschafsdepot mit einem oder mehreren Sparplänen verknüpfen. So kaufen beide Inhaber monatlich mit einer gleichbleibenden Sparrate Fondsanteile ein.